Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher T.________ für die amtliche Verteidigung von S.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 8'474.35. S.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 2'118.60, zurückzuzahlen und Fürsprecher T.________ die Differenz von CHF 526.10 zwischen ¼ der amtlichen Entschädigung und dem darauf entfallenden vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von S.________, Fürsprecher T.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: