O.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziffer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 48 Bst. e, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1’050.00. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. 149 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt.