damit noch ein Betrag von CHF 12'268.50 auszurichten. M.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 3'773.55, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von M.________, Rechtsanwalt Dr. N.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: