M.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. hiervor sowie in Anwendung der Art. 2 StGB; Art. 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 186 aStGB; Art. 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 58 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1'740.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 6. Juni 2018. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet.