Der Kanton Bern entschädigt Advokatin L.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'930.40. K.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 3'972.15 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). V. Weiter wird verfügt: