Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin J.________ für die amtliche Verteidigung von I.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'688.50. I.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 5'922.10, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von I.________, Rechtsanwältin J.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: