Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'345.55. C.________ hat dem Kanton Bern ¼ der ausgerichteten amtlichen Entschädigung, ausmachend CHF 2'836.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin D.________ die Differenz von CHF 705.40 zwischen ¼ der amtlichen Entschädigung und dem darauf entfallenden vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: