Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann. Nicht zu berücksichtigen ist die Dauer einer allfälligen formellen Befragung im Verlaufe dieser Stunden (BGE 143 IV 339 E. 3.2 mit Hinweis). Da sich die Beschuldigten AC.________ und W.________ des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht haben, ist ihnen keine Entschädigung auszurichten. Die Polizeihaft von einem Tag wird wie ausgeführt an die Geldstrafe angerechnet.