aus, dass bereits die Polizeihaft von einem Tag eine Genugtuung von CHF 200.00 rechtfertige. Hinzu komme die psychische Belastung des Strafverfahrens, wobei sich die mediale und teilweise nicht anonymisierte Begleitung des Verfahrens erschwerend auswirke. Der Genugtuungsanspruch nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO setzt eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse voraus. Eine Anhaltung, gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die Freiheit dar, der zu einer Entschädigung Anlass geben kann.