_ beantragte oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 500.00 für die entstandenen Nachteile (erkennungsdienstliche Erfassung, DNA-Profil-Erstellung) und der Beschuldigte W.________ eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem BN.________(Datum) für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. Rechtsanwalt X.________ führte für den Beschuldigten W.________ aus, dass bereits die Polizeihaft von einem Tag eine Genugtuung von CHF 200.00 rechtfertige.