125 wegen des Hausfriedensbruchs zur Berufungsverhandlung erscheinen müssen. Damit sind ihr keine zusätzlichen wirtschaftlichen Einbussen entstanden und es ist keine Entschädigung zu sprechen. 36.3 Genugtuung Die Beschuldigte AC.________ beantragte oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 500.00 für die entstandenen Nachteile (erkennungsdienstliche Erfassung, DNA-Profil-Erstellung) und der Beschuldigte W.___