4302 und 4476 f.). Dazu stellt die Kammer fest, dass bei der Beschuldigten AC.________ als Anschlussberufungsführerin oberinstanzlich der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zu überprüfen war und die Reisekosten daher ohnehin angefallen wären. So hätte sie ohne den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, von welchem sie freigesprochen wird,