36.2 Entschädigung von wirtschaftlichen Einbussen Als Entschädigung wirtschaftlicher Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO werden grundsätzlich Lohn und Erwerbseinbussen, die wegen Freiheitsentzuges oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden, wie etwa auch die durch das Verfahren verursachten Reisekosten, entschädigt (WEHREN- BERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung/ Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 23 zu Art. 429 StPO). Vorliegend machte die Beschuldigte AC.________ Reisekosten von insgesamt CHF 170.00 geltend (pag. 4302 und 4476 f.).