36. Entschädigungen und Genugtuung 36.1 Ersatz der Kosten der Wahlverteidigung Die beschuldigte Person ist analog der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte durch eine Wahlverteidigung im erstinstanzlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dem Beschuldigten U.________ sprach die Vorinstanz eine Entschädigung von CHF 1'280.25 (3/4 der beantragten Entschädigung; Bst. K. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), dem Beschuldigten W.________ eine Entschädigung von CHF 2'757.95 (3/4 der beantragten Entschädigung;