(Art. 285 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB) und den damit verbundenen Vorkehrungen nicht übersetzt. Vom geltend gemachten Aufwand fallen drei Stunden auf das Jahr 2024 (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin AF.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten AE.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 12'652.75.