124 CHF 4'450.00 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten AE.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin AF.________ einen Gesamtaufwand von 57.58 Stunden geltend (pag. 4440 ff.). Der angegebene Aufwand ist zwar (teilweise deutlich) grösser als bei anderen Verteidiger/innen, jedoch angesichts des zusätzlichen Vorwurfs gegen den Beschuldigten AE.________ (Art. 285 Ziff.