123 Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten Y.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Advokatin Z.________ einen Gesamtaufwand von 44.6 Stunden (ohne Wegzeit) geltend (pag. 4478 ff.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsverhandlung um fünf Stunden. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von insgesamt 39.6 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Advokatin Z.____