für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten W.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'320.45. Der Beschuldigte W.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 4'528.15 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).