122 Für das oberinstanzliche Verfahren machte Fürsprecher R.________ einen Gesamtaufwand von 35 Stunden geltend (pag. 4457 f.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung/Nachbesprechung um 30 Minuten. Damit resultiert für das Berufungsverfahren ein Zeitaufwand von 34.5 Stunden, wovon drei Stunden auf das Jahr 2024 fallen (Mehrwertsteuersatz 8.1 %). Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Reisezeit wird Fürsprecher R.____