für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten K.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 9'930.40. Die Beschuldigte K.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 3'972.15 zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten M.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt Dr. N.________ einen Gesamtaufwand von 45.11 Stunden geltend (pag. 4489 f.; CHF 9'023.30 dividiert mit CHF 200.00).