im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'517.40. Der Beschuldigte G.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 4'606.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten I.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin J.________ einen Gesamtaufwand von 40.17 Stunden geltend (pag. 4444 ff.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsverhandlung um vier Stunden und addiert eine Stunde für die Urteilseröffnung/Nachbesprechung. Damit resultiert für