Der Beschuldigte A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/5, ausmachend CHF 3'461.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C.________ Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin D.________ einen Gesamtaufwand von 46.25 Stunden geltend (pag. 4470 f.). Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung um vier Stunden.