35.2 Erstinstanzliches Verfahren Wie in Ziffer I.5. festgehalten, sind die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger/innen nicht in Rechtskraft erwachsen, wobei allerdings auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung der Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Darüberhinausgehend unterliegt dieser Punkt aufgrund