4491) entstanden. Aufgrund der nahezu vollumfänglichen Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und angesichts der Tatsache, dass es am BN.________(Datum) im Rahmen der Hausräumung an der AQ.________ (Strasse) erwiesenermassen zu Straftaten zum Nachteil der Einsatzkräfte kam, sind den Straf- und Zivilklägern sowie dem Strafkläger mit Blick auf das Verursacherprinzip (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.