Auf die nicht anschlussberufungsführenden Beschuldigten fallen von den oberinstanzlichen Verfahrenskosten pro Person CHF 1'200.00. Diese hat ausgangsgemäss vollumfänglich der Kanton Bern zu tragen. Weiter hat der Kanton Bern die oberinstanzlichen Auslagen von insgesamt CHF 1'870.00 zu bezahlen. Diese sind durch die Erstellung des Aktengutachtens durch Dr. med. AN.________ und dessen Befragung im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 4491) entstanden.