6 VKD auf insgesamt CHF 24'000.00 bestimmt. Auf die Anschlussberufungsführer/innen fallen von diesen insgesamt CHF 24'000.00 je CHF 2'000.00. Ausgangsgemäss ist jede anschlussberufungsführende Person zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 800.00 (2/5 von CHF 2'000.00) zu verurteilen. Der Kanton Bern hat demgegenüber pro anschlussberufungsführende Person oberinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 1'200.00 (3/5 von CHF 2'000.00) zu tragen. Auf die nicht anschlussberufungsführenden Beschuldigten fallen von den oberinstanzlichen Verfahrenskosten pro Person CHF 1'200.00.