427 Abs. 1 StPO) rechtfertigen würden, liegen keine vor. Der Beschuldigte AE.________ hat zusätzlich die Auslagen für die erstinstanzliche Zeugenbefragung von CHF 20.00, welche in Zusammenhang mit dem Schuldspruch steht, zu bezahlen. 34.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmit-