+ CHF 1'160.00 [allgemeine Auslagen]) und belaufen sich damit pro beschuldigte Person auf CHF 4'497.50 (CHF 71'960.00 dividiert mit 16). Ausgangsgemäss ist jede beschuldigte Person zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/4 der gesamten, sie betreffenden Verfahrenskosten), ausmachend CHF 1'124.40 zu verurteilen. Der Kanton Bern hat demgegenüber pro beschuldigte Person ¾ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3'373.10 zu tragen. Umstände, welche eine Kostentragung durch die Strafund Zivilkläger und den Strafkläger (Art. 427 Abs. 1 StPO) rechtfertigen würden, liegen keine vor.