Zudem hat sie die vollen Gerichtsgebühren pro beschuldigte Person auf je CHF 8'300.00 festgelegt (vgl. erstinstanzliches Urteilsdispositiv), ohne diese Gerichtsgebühr in ihren Urteilserwägungen zu begründen (vgl. S. 149 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3060). Weiter hat sie jeder beschuldigten Person Auslagen im Umfang von CHF 72.50 und dem Beschuldigten AE.________ zusätzlich die Auslagen für eine Zeugeneinvernahme von CHF 20.00 auferlegt (vgl. erstinstanzliches Urteilsdispositiv).