117 1/ 16 zu tragen habe. Letztlich habe die Vorinstanz aber jeder beschuldigten Person einen Betrag von CHF 2’500.00 auferlegt. CHF 2'500.00 multipliziert mit 16 ergebe CHF 40'000.00. Zu verteilen seien aber nur die Kosten der Voruntersuchung von CHF 22'800.00 und die Kosten der Hauptverhandlung von 8'300.00, also rund CHF 30'000.00. Die Kostenregelung der Vorinstanz sei folglich falsch und zu korrigieren (pag. 4316). Diesen Ausführungen von Fürsprecher R.____