426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im Falle eines Freispruchs der beschuldigten Person können überdies der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden, dies bei Offizialdelikten aber nur insoweit, als diese durch ihre Anträge im Zivilpunkt verursacht worden sind (Art. 427 Abs. 1 Bst. a StPO).