Damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung. Für die Beurteilung des Zivilpunktes ist kein nennenswerter Mehraufwand entstanden, weshalb erst- und oberinstanzlich auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann. VIII. Kosten, Entschädigungen und Genugtuung