116 VII. Zivilpunkt Die Straf- und Zivilkläger AG.________ und AK.________ beantragen eine angemessene Genugtuung von mindestens CHF 5'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem BN.________(Datum) (vgl. Ziff. I. 4.2.1 und 4.2.2 vorne). Den Beschuldigten konnte gemäss Beweisergebnis und rechtlicher Würdigung der Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht nachgewiesen werden und die Beschuldigten sind entsprechend freizusprechen. Damit entfällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung.