Die Vorinstanz hat aufgrund des langen Zeitablaufs auf den Widerruf verzichtet und die Beschuldigte verwarnt (S. 148 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 3063). Da die Probezeit am 15. September 2018 endete und das vorliegende oberinstanzliche Urteil dasjenige der Vorinstanz betreffend den Widerruf ersetzt, darf der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 aStGB im Urteilszeitpunkt nicht mehr angeordnet werden. Das Widerrufsverfahren ist folglich einzustellen.