42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 30. Keine Verbindungsbussen Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer bei allen Beschuldigten das Aussprechen einer Verbindungsbusse im Sinne eines zusätzlichen Denkzettels als nicht angezeigt, da keine Schnittstellenproblematik vorliegt. VI. Widerrufsverfahren betreffend die Beschuldigten W.________ und K.________