4233 Z. 41). Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 50.00 als angemessen (Einkommen von monatlich CHF 2'900.00. abzüglich Pauschalabzug von 25 % und Abzug für Unterstützungsbeiträge an Ehefrau und Kind von je 15 %, dividiert durch 30). Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 3'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. April 2017, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB