49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 67 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die bereits im Strafbefehl vom 10. April 2017 ausgesprochene Grundstrafe von 20 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer asperiert 13 Tagessätze. Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 20 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Dem Beschuldigten steht monatlich ein Nettoeinkommen von rund CHF 2'900.00 zur Verfügung (pag. 3899 ff. und pag. 4233 Z. 41).