114 29.2.16 AE.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Taten begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10. April 2017 wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse verurteilt wurde (pag. 4023). Zudem wird für die beiden Hausfriedensbrüche auch eine Geldstrafe (als Gesamtstrafe) ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist.