steuerbares Jahreseinkommen von CHF 30'000.00) erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00 als angemessen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend CHF 2'800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2017, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).