113 gung der bereits erfolgten Asperation bei der hier auszufällenden Strafe asperiert die Kammer 40 Tagessätze (vgl. dazu MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 529). Davon ist die rechtskräftige Grundstrafe von 15 Tagessätzen abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen ergibt. Höhe des Tagessatzes Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4057 f.; steuerbares Jahreseinkommen von CHF 30'000.00) erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 70.00 als angemessen.