__ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. Juni 2017 wegen einfachen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 4018). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der Grundstrafe von 15 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die hier auszufällende Strafe von 45 Tagessätzen zu erhöhen. Unter Berücksichti-