Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 47 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'410.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.13 Y.________ Zusatzstrafe