__ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Oktober 2018 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 4016). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der hier auszufällenden Strafe von 50 Tagessätzen auszugehen.