112 Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend CHF 1'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 29.2.12 W.________ Zusatzstrafe