Wie bereits bei den Täterkomponenten dargelegt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft, wofür er zu zwei bedingten und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Für seine Straffälligkeit während dem vorliegenden Verfahren erfolgten ausschliesslich unbedingte Geldstrafen (pag. 3999 ff.). Eine weitere bedingte Strafe würde ihn kaum beeindrucken. Unter diesen Umständen muss dem Beschuldigten eine schlechte Prognose gestellt werden, weshalb die Strafe zwingend unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 Abs. 1 aStGB e contrario). 29.2.11 U.________ Zusatzstrafe