Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 43 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 2'580.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. April 2018, verurteilt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). Wie bereits bei den Täterkomponenten dargelegt, ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft, wofür er zu zwei bedingten und einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde.