Da für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen wird, ist gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist. Es ist von der Grundstrafe von 110 Tagessätzen auszugehen. Diese Strafe ist um die hier auszufällende Strafe von 64 Tagessätzen zu erhöhen. Die Kammer aspe-