Urteile des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.1.1; 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Als Grundurteil zu beachten ist daher vorliegend der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 24. April 2018, mit dem der Beschuldigte wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen und einer Busse (als Gesamtstrafe zum Grundurteil vom 18. August 2016) verurteilt wurde (pag. 4002). Da für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen wird, ist gemäss Art.