110 29.2.9 Q.________ Zusatzstrafe Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende Tat vom BN.________(Datum) begangen, bevor er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. Juni 2018 wegen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung und Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 3997 f.). Zudem wird für den Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs auch eine Geldstrafe ausgesprochen, weshalb gemäss Art. 49 Abs. 2 aStGB eine Zusatzstrafe zu bilden ist.