Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (pag. 4037 ff.) ist der Tagessatz auf das Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. Konkretes Strafmass, Strafvollzug und Anrechnung der Polizeihaft Der Beschuldigte wird folglich zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'050.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB).